Satzung der Stadtkapelle Esslingen – Musikverein RSK e.V.

I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

§ 1 Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen Stadtkapelle Esslingen – Musikverein RSK e.V. und hat seinen Sitz in Esslingen am Neckar.
  2. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Esslingen eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein ist Mitglied des Blasmusikverbandes Esslingen.
    Der Verein und seine Mitglieder erkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des Blasmusikverbandes Baden-Württemberg e.V. an.
  2. Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  3. Zweck des Vereins ist die Erhaltung, Pflege und Förderung der Blasmusik. Diesen Zweck verfolgt er durch:
    a. regelmäßige Übungsstunden
    b. Veranstaltung von Konzerten, Festen, Platzmusiken
    c. Ausbildung und Förderung von Jungmusikern
    d. Teilnahme an Veranstaltungen aller Art, Konzerten und Wertungsspielen
  4. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  5. Der Verein wird unter Wahrung der politischen und religiösen Freiheit seiner Mitglieder nach demokratischen und rechtsstaatlichen Grundsätzen geführt.
  6. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins weder einbezahlte Beiträge oder sonstige Leistungen zurück, noch haben sie irgendeinen Anspruch auf Vereinsvermögen.
  7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Organe des Vereins arbeiten ehrenamtlich.

II. MITGLIEDSCHAFT

§ 3 Mitglieder

  1. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern (natürlichen Personen) und außerordentlichen Mitgliedern (juristischen Personen)

Ordentliche Mitglieder sind

a. aktive Mitglieder
b. Jugendliche
c. fördernde Mitglieder
d. Ehrenmitglieder

  1. Aktive Mitglieder sind alle Musiker und Musikerinnen des Vereins, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  2. Jugendliche sind alle Mitglieder des Vereins, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
  3. Fördernde Mitglieder sind alle nicht aktiven Mitglieder des Vereins, die das
  4. Lebensjahr vollendet haben.
  5. Ehrenmitglieder sind fördernde oder aktive Mitglieder, die vom Ausschuss zum Ehrenmitglied gemäß Ehrungsordnung ernannt wurden.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Als Mitglied kann auf Antrag jede natürliche oder juristische Person aufgenommen werden, die die Zwecke des Vereins anerkennt und fördert.
  2. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand des Vereins zu stellen. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Ausschuss. Gegen seine Entscheidung kann die Hauptversammlung angerufen werden, die endgültig entscheidet.
  3. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich.
  4. Der Status der Mitgliedschaft ist jährlich zum Ende eines Geschäftsjahres zu überprüfen.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
  2. Die Beendigung der Mitgliedschaft durch Austritt muss durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zum Jahresende, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten, erfolgen. Für die Austrittserklärung Minderjähriger gelten die für den Aufnahmeantrag geltenden Regelungen entsprechend. Mit Beendigung der Mitgliedschaft ist das dem Mitglied zur Verfügung gestellte Vereinseigentum unverzüglich an den Verein zurückzugeben.
  3. Mitglieder, die ihren Pflichten wiederholt nicht nachkommen, gegen die Satzung verstoßen oder durch ihr Verhalten die Interessen oder das Ansehen des Vereins schädigen oder länger als 1 Jahr keinen Mitgliedsbeitrag entrichtet haben, können durch den Ausschuss vom Verein ausgeschlossen werden.

Vor dem Ausschluss ist dem Auszuschließenden innerhalb einer angemessenen Frist (mindestens 10, höchstens 20 Tage) Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschluss ist schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Gegen die Entscheidung des Ausschusses kann die Hauptversammlung angerufen werden, die endgültig entscheidet.

  1. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche gegenüber dem Verein. Mitglieder, die mit Vereinsämtern betraut waren, haben bei Beendigung der Mitgliedschaft ihre Geschäfte dem Vorstand ordnungsgemäß zu übergeben.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied ist berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.
  2. Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, sind berechtigt, an der Willensbildung des Vereins durch Antrags-, Diskussions- und Stimmrecht an allen Veranstaltungen teilzunehmen.
  3. Als Mitglied des Vorstands oder des Ausschusses ist jedes über 18 Jahre alte Mitglied wählbar.
  4. Jedes Mitglied hat mit dem Vereinseigentum (Instrumente, Uniformen, Noten, etc.) schonend und sorgsam umzugehen. Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Zerstörung oder Beschädigung von Vereinseigentum durch das Mitglied ist dieses dem Verein gegenüber zum Schadenersatz verpflichtet.

§ 7 Mitgliedsbeitrag

  1. Die Beitragsordnung, in der die Beiträge festgelegt werden, wird durch die Hauptversammlung erlassen. Zusätzlich zu den Beiträgen können von der Hauptversammlung Umlagen bestimmt werden. Die Mitglieder sind zur Entrichtung der Beiträge und Umlagen verpflichtet.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, den in der Beitragsordnung von der Hauptversammlung festgesetzten Mitgliedsbeitrag im 1. Quartal des Kalenderjahres zu entrichten.
  3. Der Einzug des Mitgliedsbeitrages und sonstiger Umlagen erfolgt durch Abbuchungsverfahren über EDV durch eine entsprechende Einzugsermäch-tigung im 1. Quartal des Kalenderjahres. Abbuchungen sind nur vom Girokonto möglich. Mitglieder, die bisher am Abbuchungsverfahren durch entsprechende Einzugsermächtigung nicht teilgenommen haben, entrichten ihre Beiträge bis spätestens 01. März jeden Jahres auf das Beitragskonto. Zur Deckung der Mehrkosten und bei Beitragsversäumnissen sind Zuschläge zu entrichten, deren Höhe der Ausschuss festlegt, mindestens jedoch 5,00 € jährlich. Bei Mahnungen werden Mahngebühren mindestens in Höhe der Säumniszuschläge zusätzlich erhoben.
  4. Auf Antrag können Beiträge vom Ausschuss gestundet oder ganz oder teilweise erlassen werden.

§ 8 Ehrungen

Mitglieder können in Würdigung ihrer Leistungen geehrt werden. Form und Inhalt der Ehrungen werden durch Beschlussfassung des Vorstands unter Anlehnung an die Ehrungsordnung den zeitlichen Erfordernissen entsprechend festgelegt.

III. VEREINSORGANE

§ 9 Organe

Organe des Vereins sind:

a. der Vorstand
b. der Ausschuss
c. die Hauptversammlung

§ 10 Allgemeine Bestimmungen für die Organe des Vereins

  1. Die Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.

Ist eine ordnungsgemäß einberufene Ausschuss- oder Vorstandssitzung nicht beschlussfähig, wird sofort eine neue Sitzung mit gleicher oder ergänzter Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder des jeweiligen Organs beschlussfähig. Darauf ist bei der Einladung hinzuweisen.

Jedes Mitglied hat nur eine Stimme, das Stimmrecht ist nicht übertragbar, vgl. jedoch § 6.2.

  1. Es wird offen durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag mindestens eines anwesenden Mitgliedes ist schriftlich und geheim abzustimmen.
  2. Soweit Satzung und Gesetz keine andere Mehrheit verlangen, werden Beschlüsse der Vereinsorgane mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
  3. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  4. Der Schriftführer / die Schriftführerin ist für die Protokollierung der Versammlungsergebnisse verantwortlich. Die Niederschrift des Protokolls ist durch den Versammlungs¬leiter / die Versammlungsleiterin und durch den Schriftführer / die Schriftführerin oder dem vom Vorstand bestimmten Protokollführer / der vom Vorstand bestimmten Protokollführerin zu unterzeichnen.

§ 11 Der Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB besteht aus 5 Personen:

a. dem oder der Vorsitzenden
b. dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden
c. dem Musikervorstand
d. dem Schriftführer oder der Schriftführerin
e. dem Kassierer oder der Kassiererin

Dem Vorstand gehört außerdem ein Vertreter bzw. eine Vertreterin der Jugendleitung (z. B. Jugendleiter/-in, Jugenddirigent/in, Leiter/in Musikalische Früherziehung und Blockflötengruppen) an. Näheres wird in der Jugendordnung geregelt. Der Vertreter bzw. die Vertreterin der Jugendleitung ist jedoch nicht Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

Die Musikerinnen und Musiker des Stammorchesters haben die Möglichkeit, eine sogenannte Musikerversammlung abzuhalten. Die Musikerversammlung hat das Vorschlagsrecht für den Musikervorstand.

  1. Jeweils zwei Mitglieder des Vorstands, darunter der / die Vorsitzende oder der / die stellvertretende Vorsitzende, vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
  2. Jede Änderung im Vorstand ist unverzüglich zur Eintragung in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht anzuzeigen.
  3. Scheiden Vorstandsmitglieder vor Ablauf ihrer Amtszeit aus dem Vorstand aus, so bilden die verbleibenden Mitglieder des Vorstandes bis zur nächsten Hauptversammlung den Vorstand allein. Erforderlichenfalls bestimmen sie aus den verbleibenden Mitgliedern den Vorsitzenden bzw. den stellvertretenden Vorsitzenden.
  4. Bei gleichzeitigem Ausscheiden aller Mitglieder des Vorstandes muss zur erneuten Vorstandswahl vom Schriftführer innerhalb von 4 Wochen eine außerordentliche Hauptversammlung unter Angabe der Tagesordnung einberufen werden. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben in diesem Fall bis zur satzungsmäßigen Neubestellung im Amt.
  5. Der Vorstand erledigt alle laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewie¬sen sind.
  6. Regelungen für das Innenverhältnis:

• Der / die Vorsitzende leitet die Sitzungen der Organe und sorgt für die Durchführung der Beschlüsse.
• Ist der / die Vorsitzende verhindert, so wird er vom / von der stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied des Vorstandes vertreten.
• Das weitere Innenverhältnis regelt die Geschäftsordnung.

§ 12 Der Ausschuss

  1. Dem Ausschuss gehören an:

a. der Vorstand
b. der Wirtschaftsführer
c. mindestens weitere zwei gewählte Mitglieder

  1. Der Ausschuss beschließt über alle Angelegenheiten, soweit nach der Satzung nicht die Hauptversammlung oder nach der Geschäftsordnung nicht der Vorstand zuständig ist.
  2. Die Mitglieder des Ausschusses werden von der Hauptversammlung auf 1 bis 4 Jahre gewählt. Die Amtszeit legt die Hauptversammlung vor der Wahl fest. Eine Wiederwahl ist zulässig.
  3. Scheidet ein Mitglied des Ausschusses während der Amtszeit aus, so ist der Ausschuss berechtigt, das Amt bis zur nächsten Hauptver¬samm¬lung kommissarisch neu zu besetzen. Die Bestimmungen für den Vorstand in
    § 11.4 und § 11.5 bleiben unberührt.
  4. Der / die Vorsitzende des Vorstands zutreffendenfalls der / die stellvertretende Vorsitzende leitet die Sitzungen des Ausschusses und beruft diese nach Bedarf unter Mitteilung der Tagesordnung ein. Eine Sitzung muss einberufen werden, wenn dies von mindestens 1/3 der Mitglieder des Ausschusses unter Darlegung der Gründe und der gewünschten Tagesordnung bei dem / der Vorsitzenden des Vorstands beantragt wird.
  5. Bei Bedarf können weitere sachkundige Mitglieder des Vereins als beratende Mitglieder ohne Stimmrecht zu den Sitzungen des Ausschusses hinzugezogen werden.

§ 13 Die Hauptversammlung

  1. Oberstes Vereinsorgan ist die Hauptversammlung.
  2. Die ordentliche Hauptversammlung findet einmal jährlich statt und zwar spätestens im April des dem Geschäftsjahr folgenden Jahres. Sie wird vom Vorstand mindestens zwei Wochen vorher durch Veröffentlichung in der Esslinger Zeitung unter Bekanntmachung der Tagesordnung, in der die Gegenstände der Beschlussfassung und Zeit und Ort der Versammlung zu bezeichnen sind, einberufen. Der Vorstand kann die Mitglieder zusätzlich zur Veröffentlichung in der Esslinger Zeitung schriftlich einladen.

Soll die Satzung geändert oder neu gefasst werden, bedarf es nicht der Ankündigung der Neuregelung im vollen Wortlaut; vielmehr genügt die Ankündigung „Neufassung der Satzung“ und bei Satzungsänderungen die Angabe der §§, die geändert werden sollen.

Anträge an die Hauptversammlung sind spätestens 7 Tage vor ihrer Durchführung schriftlich an den Vorsitzenden / die Vorsitzende zu richten.

  1. Eine außerordentliche Hauptversammlung wird auf Beschluss des Vorstandes oder des Ausschusses oder auf schriftliches Verlangen von mindestens einem Viertel aller stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe der verlangten Tagesordnung einberufen. Für die Einberufungsform und -frist gilt Ziffer 2.
  2. Satzungsänderungen können nur durch einen Beschluss der Hauptversamm¬lung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder vorgenommen werden. Anträge auf Satzungsänderungen dürfen in einer Hauptversammlung nur behandelt werden, wenn bei der Einberufung in der Tagesordnung auf satzungsändernde Anträge hingewiesen wurde,
    vgl. Ziffer 2.
  3. Verschmelzungen mit anderen Vereinen können von der Hauptversammlung nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimm¬be¬rechtigten Mitglieder beschlossen werden. Anträge auf Verschmelzungen dürfen in einer Hauptversammlung nur behandelt werden, wenn bei der Einberufung in der Tagesordnung auf die Verschmelzung hingewiesen wurde.
  4. Die Auflösung des Vereins kann nur erfolgen, sofern mehr als die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder bei der Hauptversammlung anwesend sind. Die anwesenden stimmberechtigten Mitglieder müssen mindestens mit Zweidrittelmehrheit der Stimmen für die Auflösung des Vereins stimmen. Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Hauptversammlung nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von 4 Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Hauptversammlung mit demselben Tagesordnungspunkt einzuberufen. Die weitere Versammlung darf frühestens 2 Monate nach dem ersten Versammlungstag stattfinden, hat aber jedenfalls spätestens 4 Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen. Die neue Versamm¬lung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Auf diese erleichterte Beschlussfähigkeit ist in der Einladung hinzuweisen.

Für den Fall der Auflösung des Vereins bestellt die Hauptversammlung zwei Liquidatoren, die die Geschäfte des Vereins abwickeln.

  1. Die Hauptversammlung ist zuständig für:

a. die Entgegennahme der Geschäftsberichte des Vorstands und der Ausschussmitglieder
b. die Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer
c. die Entlastung des Vorstandes und des Ausschusses
d. die Wahl der Mitglieder des Ausschusses
e. die Wahl der Kassenprüfer
f. die Genehmigung des Wirtschaftsplans, wenn vom Ausschuss ein Wirtschaftsplan aufgestellt wurde
g. die Beratung und Beschlussfassung vorliegender Anträge
h. die Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge in der Beitragsordnung und der Höhe von Umlagen
i. die Entscheidungen aus dem Zuständigkeitsbereich des Vorstandes oder Ausschusses, die dieser an die Hauptversammlung zur Entscheidung verwiesen hat
j. die Änderungen der Satzung
k. die Verschmelzung mit anderen Vereinen
l. die Auflösung des Vereins

§ 14 Ordnungen

  1. Zur Durchführung der Satzung gibt sich der Ausschuss eine Geschäftsord-nung, in der auch die Aufgaben des Vorstands zu bestimmen sind.
  2. In der Geschäftsordnung können Aufgabenbereiche definiert werden. Der Ausschuss benennt für jeden Bereich einen Verantwortlichen. Dieser kann zur Erfüllung für die in seiner Verantwortung liegenden Aufgaben Dritte hinzu¬ziehen.
  3. Die Jugendordnung ist durch eine Jugendversammlung zu beschließen, sie Bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Bestätigung durch den Ausschuss.

In der Jugendordnung wird festgelegt, wer der Jugendleitung angehört und wer als Vertreter bzw. Vertreterin der Jugendleitung Mitglied des Vorstandes ist (vgl. §11.1).

  1. Für Ehrungen besteht eine vereinsinterne Ehrungsordnung, die vom Vorstand verabschiedet wird.
  2. Der Ausschuss kann bezüglich der Rechte und Pflichten im Hinblick auf vereinseigenes Eigentum, welches Mitgliedern zur Verfügung gestellt ist, eine Benutzungsordnung erlassen.
  3. Die Beitragsordnung wird von der Hauptversammlung auf Vorschlag des Vorstandes beschlossen.
  4. Der Vorstand verabschiedet eine Datenschutzordnung.

Auf Verlangen kann die aktuelle Fassung von Geschäfts-, Jugend-, Ehrungs-, Benutzungs-, Beitrags- und Datenschutzordnung von den Mitgliedern eingesehen werden.

IV. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 15 Kassenprüfung

  1. Die Hauptversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer, welche nicht dem Ausschuss angehören dürfen.
  2. Die Kassenprüfer prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und Belege des Vereins sachlich und rechnerisch. Die Prüfung der Kasse bestätigen sie durch ihre Unterschrift. Bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte beantragen die Kassenprüfer die Entlastung des Kassiers.
  3. Die Kassenprüfer sind berechtigt, bei Bedarf außerordentliche Kassenprü-fungen vorzunehmen. Sie haben den Kassier mindestens eine Woche vor der außerordentlichen Prüfung zu informieren.
  4. Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer vor der Hauptver-samm¬lung dem Vorstand entsprechend berichten.

§ 16 Auflösung des Vereins

  1. Wird der Verein aufgelöst oder wird ihm die Rechtsfähigkeit entzogen, fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Esslingen mit der Auflage, es zu verwalten, bis ein anderer Verein mit den gleichen oder ähnlichen Zielen, wie in § 2 bestimmt gegründet wird. Bei zeitgleichen Gründungen ist der in den Stadtteilen Rüdern, Sulzgries, Krummenacker oder Neckarhalde neu gegründete Verein bevorrechtigt. Das Vereinsvermögen ist dann dem neu gegründeten Verein zu übertragen. Diese Auflage entfällt zehn Jahre nach dem Vermögensanfall an die Stadt Esslingen, wenn vorher keine Übertra-gungs¬pflicht entstanden ist. Die Gemeinde hat dann das Vermögen mit Zustimmung der Finanzverwaltung gemeinnützigen Zwecken zuzuführen.

Bei der Verschmelzung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an den aufnehmenden Verein oder an den mit der Verschmelzung neu gegründeten Verein.

  1. Bei Auflösung des Vereins kann von der Hauptversammlung eine andere Anfallberechtigung beschlossen werden, wenn die Finanzverwaltung ihr nicht widerspricht.

§ 17 Datenschutz

  1. Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein erhoben, verarbeitet und genutzt.
  2. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:

• das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO,
• das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO,
• das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO,
• das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO,
• das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DSGVO,
• das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DSGVO und
• das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DSGVO.

  1. Den Funktions- und Amtsträgern in den Organen des Vereins, allen ehrenamtlich und hauptamtlichen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
  2. Weitere Datenschutzregelungen zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten im Verein sind in einer gesonderten Datenschutzordnung schriftlich niedergelegt. Diese Datenschutzordnung kann vom Vorstand des Vereins beschlossen werden.

§ 18 Inkrafttreten

Die Satzung wurde auf der Hauptversammlung am 29.03.2019 beschlossen und ersetzt die seitherige Satzung.